Wohnungseigentumsverwaltung

Wir verwalten Mietshäuser, Wohn- und Gewerbeimmobilien im Rahmen des Wohnungs- eigentumsgesetzes, als auch private Objekte und betreuen Vermieter im Rahmen der privaten Mietverwaltung.

Mit der übergeordneten Bezeichnung Hausverwaltung ist in der Regel die Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsrecht bezeichnet (WEG-Verwaltung). Es wird die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes übernommen.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss einen Verwalter für das Gemeinschaftseigentum bestimmen. Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Dieser kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, jedoch keine Personengemeinschaft, wie zum Beispiel eine GbR.

Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung.
Zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter wird ein Verwaltervertrag abgeschlossen, durch welchen die näheren Regelungen vereinbart werden. Die Verwalterbestellung ist - abweichend von § 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – auf höchstens fünf Jahre beschränkt, bei Erstbestellung einer neu begründeten Gemeinschaft auf höchstens drei Jahre.

Aus verwaltungspraktischen Gründen erfolgt die Bestellung meist bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr. Eine Wiederwahl ist möglich, darf aber frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden.

Der Verwalter haftet gegenüber der Eigentümergemeinschaft für alle von ihm zu vertretenden Vermögens- und Vertrauensschäden.

Für weiterte Informationen stehen wir Ihnen gerne unverbindlich in einem ausführlichen
Gespräch zur Verfügung.


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